TOP 12 Neue SCL-Satzung zur Abstimmung
Satzung SCL_Entwurf_rot-1.pdf
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Satzung des Sport Club Langenhagen e.V.
– in der Fassung vom 08.09.2023 –
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
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Der am 01.10.1945 gegründete Verein trägt den Namen „Sport Club Langenhagen e.V.“, abgekürzt SCL.
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Sitz des Vereins ist Langenhagen.
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Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Registernummer VR 2644 eingetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Die Vereinsfarben sind blau, weiß und rot.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
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Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports in all seinen Ausprägungen und Formen im Breitensport sowie der offenen Jugendarbeit und Jugendpflege.
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Die Ziele und die Vereinszwecke werden insbesondere erreicht durch:
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die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren und Kursen,
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die Schulung
[der]aller Mitarbeiter des Vereins, -
die Durchführung von Jugendbegegnungen, Freizeitmaßnahmen und Gruppenfahrten,
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die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen.
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Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und wendet sich gegen jede Art von Rassismus und Intoleranz. Der Verein fördert die Inklusion von Menschen mit Behinderung und die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt
[im Rahmen dieser Satzung]ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. -
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Alle Mittel des Vereins dürfen nur
[zu satzungsmäßigen]für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. -
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
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Der Verein
[hat]besteht aus folgenden Mitgliedern: -
Aktive Mitglieder (§ 4 Absatz 2),
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Jugendliche Mitglieder (§ 4 Absatz 3),
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Ehrenmitglieder (§ 4 Absatz 4).
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Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine Sportart im Verein ausüben.
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Jugendliche Mitglieder sind aktive oder passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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Ehrenmitglieder sind die vom Vorstand im Rahmen der Ehrenordnung (§ 24 Absatz (4) Buchst. e.) geehrten Personen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Verein zu richten ist.
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Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung
[des]der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten durch den Minderjährigen erteilen. -
Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
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Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
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Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den geschäftsführenden Vorstand bedarf
[keiner]einer Begründung. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den geschäftsführenden Vorstand kann die Antragstellerin/der Antragsteller den Ehrenrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch
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Austritt aus dem Verein (Kündigung),
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Ausschluss aus dem Verein,
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Tod des Mitglieds.
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Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
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Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere bestehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
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Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
§ 7 Austritt aus dem Verein – Kündigung der Mitgliedschaft
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Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand des Vereins.
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Der Austritt muss zum Ende eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09. bzw. 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
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Der Ausschluss eines
[ordentlichen]Mitglieds kann durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied: -
die Bestimmungen der Vereinssatzung oder Vereinsordnungen verletzt,
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den Anordnungen oder Beschlüssen der Vereinsorgane nicht folgt,
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dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch grob unsportliches oder unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerungen extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet,
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mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
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Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der geschäftsführende Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.
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Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
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Gegen den Ausschluss zu den Punkten 1.a., 1.b. und 1.c. steht dem betroffenen Mitglied ein Berufungsrecht zu. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Beitragsleistungen und Beitragspflichten
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Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
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Es können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
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Es können zudem auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands oder aus der jeweiligen Abteilung durch die Abteilungsleitung abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
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Darüber hinaus können ermäßigte Familienbeiträge festgesetzt werden. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie (Eltern mit ihren minderjährigen Kindern).
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Ebenfalls einen Anspruch auf ermäßigten Beitrag haben Studierende bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, sofern sie dem Verein jährlich eine gültige Immatrikulationsbescheinigung vorlegen, sowie Rentner.
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Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsgemäß veranlagt, es sei denn, sie gehen noch zur Schule oder befinden sich in der Ausbildung. Hierüber ist jährlich ein Nachweis zu erbringen und dem Verein vorzulegen.
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Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für den Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
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[Der Ehrenvorsitzende und]Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. (ehemals § 10 Absatz 5).
§ 10 Abwicklung des Beitragswesens
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Der Beitrag ist bis zum 04. des ersten Monats eines jeden Quartals des Jahres fällig. Bei Abteilungen mit hohen Zusatzbeiträgen ist ein monatlicher Einzug möglich.
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Das Mitglied verpflichtet sich für die Dauer der Mitgliedschaft am
[Bankeinzugsverfahren]SEPA-Lastschriftverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular. Mitglieder, die nicht am[Bankeinzugsverfahren]SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr. -
Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
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Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der
[Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts sowie die Änderung]Bankverbindung oder der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
§ 11 Mitgliederrechte
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Jedes Mitglied ist berechtigt,
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die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen (Vereinssatzung und –ordnungen) zu nutzen,
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an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie
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den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
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Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Vereins-Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden. Näheres hierzu regelt die Jugendordnung.
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Jedes voll geschäftsfähige Mitglied ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar.
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[§ 11 Vereinsorgane] § 12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind in der Reihenfolge und Wertigkeit:
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die Mitgliederversammlung,
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der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB,
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der erweiterte Vorstand bestehend aus Sportwart, Schriftführer, Pressewart, Jugendleitung und Abteilungsleitungen,
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der Ehrenrat.
[§ 12] § 13 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
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Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl.
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Jedes Amt endet
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mit dem Rücktritt,
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der Annahme der Wahl durch die neu gewählte Nachfolgerin/den neu gewählten Nachfolger im Amte oder
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auf Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
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Die Organfunktion im Verein setzt die ordentliche Mitgliedschaft im Verein voraus.
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Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.
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Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erklärt haben.
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Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung an anderer Stelle keine andere Regelung vorsieht.
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Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.
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Wird bei Wahlen nicht die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang zu wiederholen, in dem dann die relative Mehrheit entscheidet.
[§ 13] Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung
§ 14 Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale, hauptamtliche Vorstände
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Die Mitglieder der Vereinsorgane sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
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Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen gemäß § 670 BGB im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsgremien, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Zum Aufwendungsersatz gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Kommunikationskosten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur
[zeitnah]innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. -
Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nummer 26 EStG oder § 3 Nummer 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig.
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Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Die Finanzordnung ist hierbei zu beachten.
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Können Aufgabenbereiche des geschäftsführenden Vorstandes, z.B. wegen Nichtbesetzung des Postens, nicht ausreichend bearbeitet werden, so kann der geschäftsführende Vorstand für diese Arbeitsbereiche im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten und der Finanzordnung neben- oder hauptamtlich Tätige anstellen. Diese Angestellten gehören nicht dem geschäftsführenden Vorstand an, können aber bei Bedarf bei den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes oder der Mitgliederversammlung beratend anwesend sein und Berichte abgeben. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für die Angestellte/den Angestellten nicht Voraussetzung, verhindert aber auch die Anstellung nicht. Der Umfang der gezahlten Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein.
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Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen wird.
[§ 14] § 15 Ordentliche Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet
[in der Regel im ersten Quartal jährlich]mindestens einmal im Kalenderjahr statt. -
Der Termin und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich in der örtlichen Presse und im Internet auf der Homepage des Vereins bekanntgegeben.
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Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen.
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Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch Dringlichkeitsanträge beim geschäftsführenden Vorstand bis 4 Tage vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung eingereicht werden. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die innerhalb der oben erwähnten Fristen nachweisbar nicht eingereicht werden konnten und der Sache nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass sie in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Es ist erforderlich, dass die Mitgliederversammlung den Antrag mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in die Tagesordnung aufnimmt. Anträge auf Satzungsänderung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
[erschienenen]anwesenden Mitglieder beschlussfähig. -
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
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Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Name der Versammlungsleitung,
- Name des Protokollführers,
- die Zahl der anwesenden Mitglieder,
- die Tagesordnung,
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
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Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
§ 16 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig in folgenden Vereinsangelegenheiten:
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Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
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Entlastung des Vorstandes auf der Grundlage des Berichtes der Rechnungsprüfer,
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Sportwarts, Schriftführers und Pressewarts,
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Wahl und Abberufung der Mitglieder des Ehrenrates,
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Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer,
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Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,
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Änderung der Satzung,
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
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Beschlussfassung über eingereichte Anträge sowie
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Beschlussfassung über Beiträge und den Haushaltsplan.
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Änderungen und Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde, dem Finanzamt oder anderen Behörden gefordert werden, können, abweichend von Absatz 1 Buchst. h., vom geschäftsführenden Vorstand vorgenommen werden und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Diese sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
[§ 15] § 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder im Rahmen eines Minderheitenverlangens von mindestens 20% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beantragt werden. Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen einen Termin bekanntgeben.
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Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
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Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen schriftlich durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse und im Internet auf der Homepage des Vereins.
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Im Übrigen gelten die Regelungen des § 15 dieser Satzung analog.
[§ 17] § 18 Vorstand gemäß § 26
BGB
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Der Vorstand arbeitet
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als geschäftsführender Vorstand gemäß § 26 BGB bestehend aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer.
- der Kassenwart.
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als erweiterter Vorstand bestehend aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- dem Sportwart,
- dem Pressewart,
- der Jugendleitung,
- den Abteilungsleitungen.
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Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB sind einzelvertretungsberechtigt.
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Die Amtszeit
[des Vorstands]der einzelnen Vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Jahre. -
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig.
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Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstandes im Vereinsregister.
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Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode – gleich aus welchem Grund – aus, so kann der geschäftsführende Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstandes beschränkt und wird mit der regulären Wahl bei der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig.
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Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist unzulässig.
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Der
[geschäftsführende]Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der[erschienenen]anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. -
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit das nächstfolgende anwesende Vorstandsmitglied gemäß der Reihenfolge nach Absatz 1. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
[§ 18] § 19 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
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Der geschäftsführende Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und damit der Vereinsinteressen erfordert.
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Der geschäftsführende Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
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[Er]Der geschäftsführende Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen sind. -
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufwandsentschädigung nach § 14 Absatz 2 dieser Satzung. Er kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Grenzen die Höhe der Aufwandsentschädigung festsetzen.
[§ 19] § 20 Ehrenrat
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Zur Wahrung der inneren Ordnung des Vereins ist ein Ehrenrat zu wählen. Der Ehrenrat setzt sich aus sieben Mitgliedern des Vereins zusammen. Die Mitglieder müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und dem Verein seit mindestens 10 Jahren als Mitglieder angehören. Der Ehrenrat wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Wahl gilt
[das Mehrheitsprinzip]die einfache Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder des Ehrenrats bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gewählt werden kann nur, wer nicht dem Vorstand[und]oder seinen Untergliederungen angehört. Der Ehrenrat bestimmt einen Sprecher. -
Der Ehrenrat ist bei den Ehrungsvorschlägen zu beteiligen. Darüber hinaus sind die Aufgaben des Ehrenrats die Zulässigkeitsprüfung und Durchführung von Ordnungsverfahren, wenn Mitglieder gegen die Vereinsinteressen handeln, insbesondere bei
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Streitigkeiten innerhalb des Vereins,
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Verstoßes gegen die Vereinssatzung,
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Schädigung der Vereinsinteressen,
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unehrenhaftem Verhalten.
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Das vom Ehrenrat durchzuführende Ordnungsverfahren richtet sich nach der jeweils gültigen Satzung des Vereins.
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Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens stellen. Der Antrag ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der seinerseits eine Stellungnahme verfasst und den Vorgang an den Ehrenrat weiterleitet.
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Dem betroffenen Mitglied ist die Eröffnung des Ordnungsverfahrens schriftlich vom Ehrenrat mitzuteilen. Der Ehrenrat entscheidet in seiner Begründung zur Eröffnung des Ordnungsverfahrens, ob eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds abzugeben ist.
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Im Ordnungsverfahren entscheidet der Ehrenrat mit
[Stimmenmehrheit]einfacher Mehrheit. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Entscheidung des Ehrenrats sofort wirksam. Wird dem Antrag stattgegeben, erlangt die Entscheidung erst Wirksamkeit, wenn die Voraussetzungen gemäß[g)]Absatz 7 gegeben sind. -
Stellt der Ehrenrat im Rahmen des Ordnungsverfahrens einen Verstoß des Mitglieds fest, so kann er die nachfolgenden Ordnungsmittel alternativ oder kumulativ verhängen:
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Verwarnung,
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befristeter Ausschluss vom Sportbetrieb,
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befristeter Verlust von Mitgliedschaftsrechten,
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Ausschluss aus dem Verein gemäß § 8 dieser Satzung.
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Der Ehrenrat hat die Entscheidung über die verhängte Ordnungsmaßnahme zu begründen und dem betroffenen Mitglied sowie dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Datum der Eröffnungsanzeige zuzustellen.
[Alter § 20 ist aufgegangen im neuen § 11 Absätze 2 und 3. Alter § 21 ist direkt in alle betreffenden Paragrafen eingearbeitet worden.]
§ 21 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
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Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
§ 22 Protokolle
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Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
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Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
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Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von vier Wochen nach Einsichtnahme schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Einwendungen gegen die Inhalte des Protokolls geltend machen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Einwendungen und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.
§ 23 Satzungsänderung und Zweckänderung
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Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
[erschienenen Mitglieder]abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. -
Für einen Beschluss, der eine Zweckänderung beinhaltet, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
[erschienenen Mitglieder]abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
§ 24 Vereinsordnungen
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Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
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Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
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Für den Erlass, die Änderung oder Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der geschäftsführende Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
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Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
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Geschäftsordnungen für die Organe des Vereins,
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Finanzordnung,
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Abteilungsordnung,
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Jugendordnung,
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Ehrenordnung.
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Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins, bekanntgegeben werden. Dies geschieht über die Veröffentlichung auf den Vereinsseiten. Alle Ordnungen treten vier Wochen nach Veröffentlichung in Kraft, sofern innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erfolgt. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen von Vereinsordnungen.
§ 25 Datenschutz
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Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
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Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
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das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
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das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
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das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
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das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
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das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
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das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
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das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
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Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
§ 26 Haftungsbeschränkungen
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Der Verein und seine Organmitglieder, die im Interesse und für die Zwecke des Vereins handeln, haften nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen und Geräte des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Absatz 1 Satz 2 BGB nicht anzuwenden.
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Werden die Personen nach Absatz 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 27 Auflösung des Vereins und Vermögensfall
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
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Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Langenhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 28 Salvatorische Klausel
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Sollte sich eine einzelne Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in diese aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise als unwirksam oder nicht durchführbar herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vereinsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt hätten, sofern sie bei der Fassung dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den strittigen Punkt bedacht hätten.
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Die Möglichkeit der Korrektur einzelner Bestimmungen infolge der Forderung durch die Registerbehörde, das Finanzamt oder anderer Behörden ergibt sich aus § 16 Absatz 2 dieser Satzung.
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Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08.09.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
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Ort, Datum
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Unterschriften des geschäftsführenden Vorstands gemäß § 26 BGB in vertretungsberechtigter Anzahl: